Wie muss eine rechtssichere Patientenverfügung aussehen?
Bei der Beratung zum Thema Patientenverfügung werde ich häufig gefragt, ob es nicht reicht zu schreiben
“Ich will ohne Schmerzen in Würde und nicht an Schläuchen sterben”?
Sicher – damit ist alles gesagt, was die meisten von uns erreichen wollen. Warum aber reicht das so nicht?
In der Regel finden Ärzte und Angehörige gemeinsam für den Patienten eine „gute Lösung“ für das Lebensende; aber eine Garantie gibt es dafür nicht. Es geht ja am Lebensende nicht selten um sehr schwierige Entscheidungen und da können die Meinungen durchaus auseinandergehen. Mit einer Patientenverfügung stellen wir sicher, dass im Falle von Streitigkeiten mit Ärzten, Pflegekräften oder auch innerhalb der Familie die größtmögliche Klarheit besteht – auch für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung! Das bedeutet, die Patientenverfügung muss so abgefasst und formuliert sein, dass sie im Fall der Fälle vor Gericht standhält – nur dann erfüllt sie umfassend ihren Sinn. Damit selbstformulierte Patientenverfügungen diese Rechtssicherheit bieten muss man über vertieftes Wissen verfügen. Aber auch lange nicht alle auf dem Markt bzw. im Internet verfügbaren Formulare erfüllen diese Voraussetzungen – Beratung ist daher das A und O – und die bekommen Sie u.a. beim Gifhorner Hospizverein.
Eine „gute“ Patientenverfügung besteht aus 3 großen Abschnitten:
In dem ersten Teil wird beschrieben, für welche Fälle vorgesorgt werden soll – das sind die sog. Wenn-Sätze; also grob vereinfacht etwa so: wenn ich im Sterben liege oder wenn ich unheilbar ohne Aussicht auf Heilung erkrankt bin oder wenn ich schwer an Demenz erkrankt bin.
Im zweiten Teil legt man fest, was man in den beschrieben Situationen möchte oder nicht möchte. Also z.B. „Ich verlange die Unterlassung lebensverlängernder oder lebenserhaltender Maßnahmen, die nur den Todeseintritt verzögern und dadurch mögliches Leiden unnötig verlängern würden“
Im dritten Teil der Patientenverfügung teilt man z.B. mit, wer der Hausarzt ist, wen man bevollmächtigt hat, ob man ggf. einen Organspende-Ausweis besitzt und ob man die Unterstützung z.B. durch den Hospizverein wünscht. Vor allem aber sollte man in diesem dritten Abschnitt die Gelegenheit nutzen, seine persönlichen Wertvorstellungen in Bezug auf das Lebensende niederzuschreiben. Denn nicht selten werden Patientenverfügungen mit dem Hinweis des Arztes „die passt nicht“ zurückgewiesen; sie passt vielleicht nicht, weil der Zustand des Patienten zwar sehr ernst ist, aber der Sterbeprozess noch nicht begonnen hat. Das Leben ist eben zu vielschichtig als dass man es in ein paar „Wenn-Sätzen“ erfassen kann. Das hat auch der Gesetzgeber erkannt; darum heißt es im Gesetz „wenn die Patientenverfügung nicht passt, dann muss der Arzt mit den Bevollmächtigten den mutmaßlichen Willen des Patienten ermitteln“ . Man muss sich also die Frage stellen „was hätte der Patient gewollt, wenn er die Situation, die wir jetzt vorliegen haben, gekannt hätte?“ Wenn wir unsere „Wertvorstellungen“ aufschreiben dann helfen wir, diesen mutmaßlichen Willen zu ermitteln. Wir helfen allen Beteiligten dabei, eine Entscheidung in unserem Sinne zu treffen, auch wenn der konkret vorliegende Fall nicht exakt in der Patientenverfügung beschrieben ist.
In einem guten Beratungsgespräch werden Sie dabei unterstützt, Ihre Wertvorstellungen auszudrücken und eine „gute = rechtssichere“ Patientenverfügung abzufassen – es sind eben doch mehr als ein paar Kreuze oder ein Dreizeiler, um den es hier geht….
Rechtsanwältin Ingrid Alsleben, Gifhorn