….das ist ganz häufig die Antwort auf die Frage nach einer Vorsorgevollmacht – und selbst ich als Juristin habe lange Zeit gedacht, dass ich für meinen Mann gegenüber den Ärzten auftreten und für ihn Entscheidungen treffen kann.
Weil sehr viele Menschen so denken hat der Bundesrat kürzlich einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, der Ehepartnern untereinander Vertretungsmacht in Gesundheitsangelegenheiten geben soll. Noch aber ist das Gesetz nicht in Kraft – wir werden sehen, ob, in welcher Form und wann es kommt. Bis dahin sollten Sie selbst die Dinge in die Hand nehmen, denn:
Für alles, was der Arzt Ihnen als Behandlung vorschlägt, braucht er Ihre Zustimmung. Solange Sie entscheidungsfähig („klar im Kopf“) sind, stimmen Sie selbst zu. Es kann aber durchaus sein, dass Sie dazu nicht (mehr) in der Lage sind – z.B. weil Sie einen Schlaganfall hatten, oder weil Ihre Demenzerkrankung bereits weit fortgeschritten ist oder Sie nach einem Verkehrsunfall nicht ansprechbar sind. Doch auch dann benötigt der Arzt für die erforderliche Behandlung Ihre Einwilligung. Wenn Sie selbst ihm diese Einwilligung nicht geben können wird / muss der Arzt nach einem Vertreter fragen, der für Sie entscheidet. Und da ist nun einmal die geltende Rechtslage so, dass kein Volljähriger von Gesetzes wegen einen Vertreter hat – Eheleute können sich nicht automatisch gegenseitig vertreten und auch Eltern können nicht für ihre volljährigen Kinder entscheiden. Stellvertreter für einen anderen Volljährigen werden Sie nur, wenn dieser Ihnen eine Vollmacht erteilt hat – auch wenn es sich dabei um Ihren Ehepartner oder Lebensgefährten handelt, für den Sie schon viele Jahre im täglichen Leben so vieles regeln….
Wenn Sie niemandem Vollmacht erteilt haben muss sich der Arzt an das Betreuungsgericht wenden, um sich von dort einen Vertreter für Sie zu „holen“. Er wird das Gericht bitten, für Sie einen Betreuer zu bestellen. Dieses Verfahren dauert und verursacht Kosten, und möglicherweise endet es damit, dass ein für Sie Fremder zum Betreuer bestellt wird.
All dies können Sie vermeiden, wenn Sie rechtzeitig eine Vollmacht erteilen! Wobei ich mich gleich wieder korrigieren muss, denn „eine“ Vollmacht ist nicht die optimale Lösung – was ist, wenn dieser eine Bevollmächtigte ausfällt? Es sollten daher mindestens zwei Bevollmächtigte sein und zwar solche, die Sie sehr gut kennen.