Ich habe niemanden, dem ich eine Vorsorgevollmacht übertragen kann / will – was nun?

Ingrid Alsleben   28. November 2019   Kommentare deaktiviert für Ich habe niemanden, dem ich eine Vorsorgevollmacht übertragen kann / will – was nun?

– Die Betreuungsverfügung –

Ihre Familie ist zerstritten oder Ihre Freunde sind schon gestorben oder Sie haben einige Bekannte, aber keinen wirklich guten Freund – all das sind Gründe, die dazu führen können, dass Sie keine Vorsorgevollmacht ausstellen. Die Folge ist, dass das Betreuungsgericht für Sie einen Betreuer bestellen wird, wenn Sie nicht mehr entscheidungsfähig sind. Das heißt aber nicht, dass Sie gar nichts tun können, um Ihre Vertretung zu beeinflussen. Ganz im Gegenteil – es gibt die Betreuungsverfügung, mit der Sie den Kreis der Betreuer eingrenzen und dem künftigen Betreuer vorab Weisungen erteilen können. Das ist eine Chance, die Sie nutzen sollten.

-> Wie können Sie den Kreis der Betreuer eingrenzen?

Z.B. indem Sie festlegen, dass Sie eine Frau als Betreuerin wünschen oder indem Sie sagen, dass Sie kirchlich sehr engagiert sind und daher Wert auf einen Betreuer mit entsprechendem Hintergrund legen; oder Sie schreiben fest, dass der Betreuer Jurist sein soll oder oder oder….

-> Welche Art Weisungen an den künftigen Betreuer sind denkbar?

Z.B. können das Festlegungen zur Bestattung sein; oder die Vorauswahl eines Pflegeheims oder die Aussage, dass Ihr Haustier an eine bestimmte Person (die sinnvollerweise vorher zu fragen ist)  zur Pflege gegeben werden soll oder Sie legen fest, dass Ihre Patientenverfügung umzusetzen und bei Zweifelsfragen ein Palliativarzt hinzuzuziehen ist oder oder oder ….

Daneben gibt es noch eine zweite nicht zu unterschätzende Einsatzmöglichkeit für eine Betreuungsverfügung – dazu ein Beispiel:

Ein kinderloses Ehepaar bevollmächtigt sich gegenseitig und macht sich nun Gedanken, was denn sein soll, wenn der bevollmächtigte Ehepartner stirbt oder die Vertretung für ihn altersbedingt zu schwierig wird. Die Ehefrau schlägt als „Ersatz-Bevollmächtigte“ ihre beste Freundin vor; der Ehemann kennt diese Freundin zwar, hat aber Bedenken, ihr tatsächlich eine Vollmacht auszustellen  (so gut kennt man sich nun doch nicht …..).

Hier bietet sich eine Betreuungsverfügung als Lösung an: das Ehepaar legt fest, dass die Freundin Betreuerin werden soll, wenn die Eheleute selbst nicht mehr als Vertreter auftreten können.

Dass die Freundin Betreuerin und nicht Bevollmächtigte wird hat für alle Beteiligten Vorteile:

Die Eheleute wissen, dass das Betreuungsgericht der Freundin als Kontrollinstanz „zur Seite steht“ und die Freundin selbst kann eben wegen dieser Kontrolle sicher sein, dass ihr kein Außenstehender (z.B. andere Familienmitglieder) später einmal Vorhaltungen wird machen können.

Ingrid Alsleben, Rechtsanwältin in Gifhorn