FAQ’s

Frage:
Muss die Patientenverfügung von meinem Hausarzt (mit-) unterschrieben werden?

Antwort:
Nein, das ist nicht erforderlich.
Sinnvoll ist es aber, beim Hausarzt eine Kopie der Patientenverfügung zu hinterlegen und sie mit ihm durchzusprechen.
Frage:
Wie oft sollte man die Patientenverfügung aktualisieren?

Antwort:
Je älter man wird umso regelmäßiger sollte man  eine Aktualisierung vornehmen; sinnvoll ist es in jedem Fall, sie alle 2 Jahre genau durchzulesen, zu überlegen, ob alles unverändert Gültigkeit haben soll oder ob ggf. Änderungen vorzunehmen sind und die Patientenverfügung dann mit der eigenen Unterschrift zu bekräftigen/aktualisieren.

Frage:
Wie aktualisiert man die Patientenverfügung und warum sollte man das tun?

Antwort:
Das Gesetz verlangt keine Aktualisierung der Patientenverfügung – wenn Sie eine Patientenverfügung erstellt haben, dann gilt sie bis zu Ihrem Lebensende, ohne dass Sie noch irgendetwas unternehmen müssen. Aber: je länger es her ist, dass Sie die Patientenverfügung verfasst haben, umso mehr können natürlich Zweifel aufkommen, ob in dem Dokument wirklich noch Ihre aktuellen Gedanken wiedergegeben werden. Wenn ich selbst an meine Vorstellungen vom Lebensende denke, so haben sich diese in den letzten 10 Jahren doch deutlich gewandelt – man macht Erfahrungen, lernt dazu ….  und eben deswegen  ist es sinnvoll, die Patientenverfügung in regelmäßigen Abständen durch erneutes Unterschreiben mit Ort und Datum zu aktualisieren. So zeigt man, dass die Patientenverfügung immer noch dem entspricht, was man möchte. Zugleich begegnen Sie auf diese Weise Zweifeln z.B. des behandelnden Arztes, ob sich nicht zwischenzeitlich Ihr Wille geändert hat.

Frage:
Wie kann ich meine Patientenverfügung widerrufen?

Antwort:
Das Gesetz verlangt keine bestimmte Form für den Widerruf, d.h. der Widerruf braucht nicht zwingend schriftlich zu erfolgen, sondern kann auch mündlich oder durch eindeutige Zeichen(-sprache) erfolgen.

Frage:
Wie widerrufe ich eine Vorsorgevollmacht?

Antwort:
Folgender Fall aus der Praxis: eine ältere türkische Mutter kam zu mir und sagte „ich habe meiner einen Tochter eine Vorsorgevollmacht gegeben, aber diese Tochter hat sich jetzt radikalisiert und ich möchte nicht mehr, dass sie mich vertritt; nun soll meine andere Tochter eine Vorsorgevollmacht bekommen – was muss ich tun?“ Antwort: die Vollmachtsurkunde (das Papier / Dokument) muss im Original wieder zurückgeholt werden! Solange der Bevollmächtigte im Besitz der Vollmacht ist, kann er Sie vertreten, egal, ob Sie das wollen oder nicht! Denn eine Vollmacht wird nicht dadurch unwirksam, dass ich eine andere ausstelle! Fazit: eine Vollmacht sollte man nicht zu früh aus den Händen geben!

Frage:
Sollte ich meine Vorsorge-Dokumente beim Vorsorgeregister registrieren lassen?

Antwort:
Das Zentrale Vorsorgeregister wird bei der Bundesnotarkammer in Berlin geführt. Dort werden Ihre Dokumente nicht in Papierform aufbewahrt, sondern es wird vermerkt, dass und welche Vorsorge-Dokumente Sie haben. Bislang haben den Zugriff auf das Register nur die Betreuungsgerichte! Wenn das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer bestellen muss/will, dann kann es beim Vorsorgeregister nachfragen, ob Sie dort Dokumente haben registrieren lassen. Weder das Krankenhaus noch der Arzt, geschweige denn irgendein Privater können bei diesem Register  bislang Auskunft erlangen. Wenn Sie z.B. bewusstlos ins Krankenhaus eingeliefert werden und der Arzt braucht für einen medizinischen Eingriff die Zustimmung, so muss er erfahren, ob Sie einen Bevollmächtigten haben. Das kann er z.B. dadurch erfahren, dass Sie in Ihrem Portemonnaie eine entsprechende Hinweiskarte mit sich führen. Denn im Krankenhaus wird man bei nicht ansprechbaren, unbegleiteten Patienten das Portemonnaie nach der Versichertenkarte durchsuchen und würde dabei auch auf die entsprechende Hinweiskarte stoßen. Haben Sie solch eine Hinweiskarte nicht, so wird sich der Arzt an das Betreuungsgericht wenden und sagen „ich habe hier einen Patienten, bei dem muss ein Eingriff vorgenommen werden und ich weiß nicht, ob er einen Bevollmächtigten hat – es kann also sein, dass er einen gerichtlichen Betreuer braucht.“ Dann wird das Betreuungsgericht im Vorsorgeregister nachsehen, ob Sie Vorsorgevollmachten erteilt haben und an wen. Fazit: eine Registrierung beim Vorsorgeregister ist sinnvoll für diejenigen, deren Bevollmächtigte man ansonsten nicht feststellen kann. Dass insofern eine Hinweiskarte helfen kann, wurde oben erläutert – ob Ihnen das reicht, müssen Sie selbst entscheiden.

Vor kurzem hat der Bundestag eine gesetzliche Änderung beschlossen; danach sollen ab 1. Juli 2018 künftig auch Ärzte Auskunft beim Vorsorgeregister erhalten. Nun muss noch der Bundesrat diese neue Gesetzesvorlage verabschieden . Der Bundesrat hat die Vorlage jedoch vor kurzem von der Tagesordnung abgesetzt , so dass es zur Zeit nicht so aussieht als werde diese gesetzliche Änderung noch in dieser Legislaturperiode in Kraft treten. Wir werden sehen, ob der neue Bundestag nach der Wahl im September den Gesetzentwurf erneut einbringt und verabschiedet – warten wir ab ……Meiner Ansicht nach würde die geplante Änderung des Zugangs zum Vorsorgeregister  den Nutzen dieses Registers  enorm erhöhen.

 

Frage:
Wie kann ich meine Patientenverfügung widerrufen?

Antwort:
Das Gesetz verlangt keine bestimmte Form für den Widerruf, d.h. der Widerruf braucht nicht zwingend schriftlich zu erfolgen, sondern kann auch mündlich oder durch eindeutige Zeichen(-sprache) erfolgen –> siehe § 1901 a Satz 3 BGB

Frage:
Muss die Patientenverfügung von meinem Hausarzt (mit-) unterschrieben werden?

Antwort:
Solange Sie selbst „geistig fit“ sind, ist das nicht erforderlich. Aber – je älter Sie werden, umso eher können vielleicht Zweifel auftreten, ob Sie denn noch alles, was in der Patientenverfügung geregelt ist, verstehen. Insofern rate ich älteren Patienten, die Erneuerung der Patientenverfügung bei Ihrem Hausarzt durchzuführen, denn mit seiner Unterschrift bestätigt der Hausarzt dann zugleich, dass Sie geistig noch in der Lage sind, die Patientenverfügung wirksam zu erneuern. Geht es nicht um die Erneuerung der Patientenverfügung, sondern darum, dass Sie erstmals eine Patientenverfügung verfassen wollen, so gelten die gleichen Gesichtspunkte auch hierfür: wenn Sie noch geistig fit sind, brauchen Sie für das Abfassen einer Patientenverfügung keinen Arzt; sind Sie aber in einem deutlich fortgeschrittenen Alter, so kann es durchaus sinnvoll sein, dass Ihr Hausarzt mit seiner Unterschrift unter der von Ihnen erstellten Patientenverfügung bestätigt, dass Sie noch in der Lage sind, solch ein Dokument abzufassen und zu verstehen.

Sinnvoll ist es auch, beim Hausarzt eine Kopie der Patientenverfügung zu hinterlegen und sie mit ihm durchzusprechen.